Leuchtgeschütze

Welche Geschütze hier insgesamt zum Einsatz gekommen sind, lässt sich derzeit nicht belegen.

Nachgewiesene Verwendung von Leuchtgeschützen

Hinweis

Derzeit Sammlung von Informationen !!! –> Artikel in Bearbeitung.

Marine-Flak, Seeziele

In der Stellungnahme des Marinebefehlshabers Kanalküste zum Kriegstagebuch des Marko beim Seekommandant Pas de Calais zum 7.5.(19)42, datiert auf den 06.06.1942 heißt es u.a.:

„Scheinwerfer und Leuchtgranaten dürfen nur dann gegen unbekannte Seeziele angewandt werden, wenn […] einwandfrei feststeht, daß nur feindliche Fahrzeuge beleuchtet werden können, und daß eine Gefährdung eigener Streitkräfte nicht eintritt.“

„Gibt das beleuchtete Fahrzeug gültiges ES ab oder wird auf andere Weise ersichtlich, daß es sich um ein eigenes Fahrzeug handelt, so sind die Scheinwerfer sofort zu blenden und das L.G. Schießen sofort abzubrechen.“

„…und daß Schwerfer-Leuchten und L.G. Schießen nur dann berechtigt sind, wenn ein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß es sich um (ein) Feindfahrzeug handeln muß.“

Weiter heißt es dort:

„Vor jedem Scheinwerferleuchten gegen Seeziele oder Leuchtgranatenschießen ist grundsätzlich ES anzufordern. Ausnahme: Es handelt sich einwandfrei um feindliche Fahrzeuge.“

Quelle: NARA, T-1022 R-2232 S. 312 [0078]


In der „Anlage zu Seekommandant Normandie Befehlnr. GKdos. 1592/(19)42“ werden in unterschiedlichen Stellungen Questreham, Port en Bessin, Vire-Mündung, usw. je 1 „Leuchtgeschütz 15 cm“ aufgeführt.

Quelle: NARA, T-1022 R-2232 ab S. 395 [0187]